Arbeitsverträge im Überblick – Worauf Sie achten sollten
Arbeitsverträge dienen dazu, die Rechte und Pflichten von ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn bzw. AuftraggeberIn und AuftragnehmerIn festzuhalten. Form und Inhalt variieren je nach Beschäftigungsform. Wichtig zu wissen ist, dass nicht die Bezeichnung des Vertrags, sondern die Merkmale des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend sind.
Im Wesentlichen werden drei Arten von Verträgen unterschieden:
1. Echter Dienstvertrag
Ein echter Dienstvertrag wird zwischen einem/einer ArbeitgeberIn und einem/einer unselbstständig Erwerbstätigen abgeschlossen (klassisches Angestelltenverhältnis).
Der/die ArbeitnehmerIn verpflichtet sich, eine bestimmte Leistung zu erbringen, für die er/sie ein vereinbartes Entgelt erhält. Wichtige Merkmale des echten Dienstvertrags sind die Abhängigkeit
und Weisungsgebundenheit sowie die Einordnung des/der ArbeitnehmerIn in die Organisationsstruktur des Betriebes. Angestellte sind unfall-, sozial- und pensionsversichert
(Ausnahme: Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert) und haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
Pflegefreistellung sowie Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall. Im Falle einer Kündigung besteht ein Anspruch auf Abfertigung und Arbeitslosengeld.
Dienstzettel
Ein echter Dienstvertrag muss nicht zwingend schriftlich festgehalten werden, er kann auch mündlich vereinbart werden oder schlüssig zustande kommen. Angestellte haben jedoch das Recht auf die Ausstellung eines Dienstzettels, in dem die wichtigsten Rechte und Pflichten beider Seiten festgehalten werden. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn es nach der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu Meinungsverschiedenheiten kommt.
Überstunden
Angestellte sind generell nicht dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten, sofern dies nicht im Arbeitsvertrag, im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt wird. Pro Woche dürfen nicht mehr als 10 Überstunden vereinbart werden. Geleistete Überstunden müssen mit einem Mindestaufschlag von 50% oder durch Zeitausgleich abgegolten werden. Immer öfter werden All-inclusive-Verträge abgeschlossen, d.h. mit dem monatlichen Gehalt werden sämtliche Mehr- und Überstunden abgegolten. Im Vergleich dazu wird bei einer Überstundenpauschale eine bestimmte Anzahl von Überstunden, die im Gehalt inkludiert ist, vereinbart. Leisten Angestellte im Durchschnitt mehr Überstunden als durch die Pauschale abgedeckt werden, müssen diese zusätzlich abgegolten werden!
2. Freier Dienstvertrag
Im Gegensatz zum echten Dienstvertrag ist die persönliche Abhängigkeit von freien DienstnehmerInnen deutlich schwächer ausgeprägt. Sie verpflichten sich, eine Leistung über einen längeren Zeitraum zu erbringen, ohne dabei weisungsgebunden zu sein, d.h. sie müssen sich nicht an fixe Arbeitszeiten halten und sind in ihrer Arbeitsweise
ungebunden, da sie nicht in die Organisation des Betriebes eingebunden sind. Freie DienstnehmerInnen schulden dem/der ArbeitgeberIn keinen garantierten Erfolg, sehr wohl jedoch ein ernsthaftes Bemühen. Im Gegensatz zu WerkvertragsnehmerInnen
(siehe unten) stehen freie DienstnehmerInnen in einem Dauerschuldverhältnis
mit dem/der ArbeitgeberIn, d.h. sie erbringen nicht einmalig, sondern fortlaufend bestimmte Leistungen.
Arbeitsrechtliche Nachteile
Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind freie DienstnehmerInnen deutlich schlechter gestellt als Angestellte. So haben sie beispielsweise keinen Anspruch auf ein kollektivvertraglich festgesetztes Mindestgehalt. Auch Schutzbestimmungen wie Arbeitszeitgesetz, Urlaubsrecht oder Kündigungsfristen gelten für freie DienstnehmerInnen nicht. Sie müssen jedoch vom/von der ArbeitgeberIn bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden, d.h. sie sind sozialversichert. Ihre Einkommensteuer müssen freie DienstnehmerInnen selber beim Finanzamt abführen. Seit 1.7.2007 haben auch freie DienstnehmerInnen Anspruch auf die Ausstellung eines Dienstzettels.
Arbeitsrechtliche Nachteile
Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind freie DienstnehmerInnen deutlich schlechter gestellt als Angestellte. So haben sie beispielsweise keinen Anspruch auf ein kollektivvertraglich festgesetztes Mindestgehalt. Auch Schutzbestimmungen wie Arbeitszeitgesetz, Urlaubsrecht oder Kündigungsfristen gelten für freie DienstnehmerInnen nicht. Sie müssen jedoch vom/von der ArbeitgeberIn bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden, d.h. sie sind sozialversichert. Ihre Einkommensteuer müssen freie DienstnehmerInnen selber beim Finanzamt abführen. Seit 1.7.2007 haben auch freie DienstnehmerInnen Anspruch auf die Ausstellung eines Dienstzettels.
3. Werkvertrag
Wie der Name schon sagt, steht beim Werkvertrag die Herstellung eines konkret definierten "Werks" im Vordergrund.
Neue Selbstständige arbeiten in der Regel auf Werkvertragsbasis. Anders als beim echten und freien Dienstvertrag müssen sie eine Erfolgsgarantie gewährleisten. Sie sind weder weisungsabhängig, noch in die Betriebsstruktur eingegliedert und sie verwenden ihre eigenen Arbeitsmittel. Zur Erbringung des "Werks" können auch Dritte herangezogen werden (z.B. MitarbeiterInnen des/der WerkvertragsnehmerIn). Für die zu erbringende Leistung wird meist ein Fixhonorar vereinbart.
Wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit
Neue Selbstständige sind persönlich und wirtschaftlich völlig unabhängig vom Auftraggeber, d.h. sie müssen sich selber um ihre Sozialversicherung und Steuerpflichten kümmern. Es besteht kein arbeitsrechtlicher Schutz.
Neue Selbstständige arbeiten in der Regel auf Werkvertragsbasis. Anders als beim echten und freien Dienstvertrag müssen sie eine Erfolgsgarantie gewährleisten. Sie sind weder weisungsabhängig, noch in die Betriebsstruktur eingegliedert und sie verwenden ihre eigenen Arbeitsmittel. Zur Erbringung des "Werks" können auch Dritte herangezogen werden (z.B. MitarbeiterInnen des/der WerkvertragsnehmerIn). Für die zu erbringende Leistung wird meist ein Fixhonorar vereinbart.
Wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit
Neue Selbstständige sind persönlich und wirtschaftlich völlig unabhängig vom Auftraggeber, d.h. sie müssen sich selber um ihre Sozialversicherung und Steuerpflichten kümmern. Es besteht kein arbeitsrechtlicher Schutz.
Achtung: Fließende Grenzen
Oft ist es schwierig, Arbeitsverhältnisse eindeutig zu definieren. In den letzten Jahren hat die Anzahl von sogenannten "atypischen Beschäftigungsverhältnissen" stark zugenommen. Um Kosten zu sparen, tendieren immer mehr ArbeitgeberInnen zu freien Dienstverträgen und Werkverträgen, obwohl de facto ein echtes Dienstverhältnis
vorliegt. Wenn Sie bezüglich eines Beschäftigungsverhältnisses unsicher sind, lassen Sie sich am besten vor der Unterzeichnung eines Vertrags z.B. von der Arbeiterkammer oder den Gewerkschaften beraten.
Quelle: Karriereführer 2010
Weitere Artikel zu diesem Themenbereich finden Sie im Karriereführer 2010.
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